Kotz lawyers
by DR. KOTZ CHRISTIAN
Verteidigung bei Fahrverbot im Stra?enverkehr aufgrund einer Geschwindigkeits��berschreitung:
von RA Hans J��rgen Kotz
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1. Allgemein: In der heutigen Zeit kann es jedem Teilnehmer im Stra?enverkehr passieren, dass man die zul?ssige H?chstgeschwindigkeit ��berschreitet. Diese Geschwindigkeits��berschreitung begeht man selbstverst?ndlich nur fahrl?ssig und nie vors?tzlich. Die Bu?gelder f��r Geschwindigkeits��berschreitungen und sonstige Verkehrsverst??e werden im Jahre 2008 nochmals erheblich angehoben. Bei Geschwindigkeits��berschreitungen innerorts ��ber 26 km/h droht zuk��nftig ein Bu?geld in H?he von 100 ? statt von 60 ?. Ab inner?rtlicher Geschwindigkeits��berschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verh?ngt - au?erorts ab 41 km/h, so dass die Wahrscheinlichkeit steigt, bei einem Geschwindigkeitsversto? mit einem Fahrverbot konfrontiert zu werden. Es ist daher ratsam, sich im Vorfeld ��ber die entsprechenden Handlungsm?glichkeiten zu informieren. Die Rechtsgrundlage f��r die Verh?ngung eines Fahrverbotes ist allein �� 25 Abs. 1 Satz 1 des Stra?enverkehrsgesetzes (kurz StVG). Dieser lautet wie folgt:
?Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach �� 24, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugf��hrers begangen hat, eine Geldbu?e festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbeh?rde oder das Gericht in der Bu?geldentscheidung f��r die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Stra?enverkehr Kraftfahrzeug jeder oder einer bestimmten Art zu f��hren."
Dabei wurde hier das Wort ?kann" ausdr��cklich hervorgehoben, um zu verdeutlichen, dass die Anordnung des Fahrverbotes im Ermessen der Verwaltungsbeh?rde oder des Gerichts steht. Dieses Ermessen ist aber dadurch eingeschr?nkt, dass ein Fahrverbot als Denkzettel und Besinnungsma?nahme nur bei solchen Verst??en in Betracht kommt, die unter ?grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugf��hrers" begangen worden sind. Mit der Beschr?nkung auf ?grobe Verletzungen" soll zum Ausdruck gebracht werden, dass objektiv nur Pflichtverletzungen von besonderem Gewicht in Frage kommen, die immer wieder die Ursache schwerer Unf?lle bilden oder subjektiv auf besonders groben Leichtsinn oder grobe Nachl?ssigkeit oder Gleichg��ltigkeit zur��ckgehen. Demgegen��ber sind ?beharrlich" begangene Pflichtverletzungen solche, die zwar ihre Art oder den Umst?nden nach nicht bereits zu den objektiv oder subjektiv ?groben" Zuwiderhandlungen z?hlen m��ssen, durch deren wiederholte Begehung der T?ter aber zeigt, dass ihm die f��r die Teilnahme am Stra?enverkehr erforderliche ?Rechtstreuegesinnung" und die notwendige Einsicht in zuvor begangenes Unrecht bzw. Taten fehlen.
Wird also ein Fahrverbot ausgesprochen, muss sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht beim T?ter eine grobe Pflichtwidrigkeit bzw. ein beharrlicher Versto? vorliegen.
Nur wenn dies der Fall ist, kommt ein Fahrverbot bei Geschwindigkeits��berschreitungen in der Regel in Betracht, wenn sie innerorts mindestens 31 km/h und au?erorts mindestens 41 km/h zu schnell waren, bzw. wenn �C dies ist eine Besonderheit in �� 4 der Bu?geldkatalogverordnung (=3 KatVO), welche h?ufig ��bersehen wird �C
?wenn gegen den F��hrer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeits��berschreitung von mind. 26 km/h bereits eine Geldbu?e rechtskr?ftig festgesetzt worden ist, und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeits��berschreitung von mind. 26 km/h begeht."
Da aber auch jede Regel seine Ausnahme hat, muss dar��ber hinaus von der Verwaltungsbeh?rde oder dem Gericht noch gepr��ft werden, ob das Fahrverbot aber ggfls. trotzdem ausgeschlossen ist, weil es nicht erforderlich ist oder hinsichtlich seiner Folgen beim Betroffenen unangemessen w?re. Im Hinblick darauf sollte ein erfahrender Anwalt ihrer Wahl bereits den Kontakt zu dem Sachbearbeiter bei der Bu?geldbeh?rde suchen und diesem �C soweit m?glich �C alle Umst?nde vortragen, die aus Ihrer Sicht gegen ein Fahrverbot sprechen.
Denn es ist besser, wenn es erst gar nicht zur Verh?ngung eines Fahrverbotes kommt, als sp?ter zu versuchen, das Absehen von einem verh?ngten Fahrverbot zu erreichen! In diesem Zusammenhang sollte auch eine h?here Geldbu?e angeboten werden. Denn nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann von einem Fahrverbot abgesehen werden, wenn die mit dem Fahrverbot gew��nschte Erziehungswirkung auch mit einer empfindlicheren Geldbu?e erreicht werden kann. Was die H?he betrifft, so reicht eine Verdoppelung nicht immer aus.
Soweit Sie im Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm die Geschwindigkeits��berschreitung begangen haben, m��ssen Sie wissen, dass dieses Gericht immer wieder darauf hinweist, dass von einem Fahrverbot nur gegen eine massive Erh?hung der Geldbu?e abgesehen werden kann. Dazu hat es in seinem Beschluss vom 03.07.2006 (Az.: 2 Ss OWi 324/06) u.a. folgendes ausgef��hrt: